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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
LICHTKRAFT NORD GmbH Leer
Photovoltaik - Solarkraftwerke

 

 

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§ 1 Allgemeines

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsumfang

Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Die Gesamtleistung kann durch mehrere Teilleistungen erbracht werden, dessen Erholt der Käufer, bei ordnungsgemäßer Anlieferung, zu bestätigen hat.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Preise für Lieferung und Installation der Anlage sind vor Installationsbeginn in voller Hohe fällig, sofern sich nicht aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzvertrag über dos Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offene Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.

§ 4 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(2) Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns dos Eigentum an der Photovoltaik-Anlage vor.

(2) (Verarbeitungseigentumsvorbehalt) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigen­tum an der neuen Sache noch dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

 

 

 

 

§ 6 Abnahme

Die Abnahme, bei Installation unsererseits, erfolgt durch den Kunden, unverzüglich nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage. Sollte die Photovoltaik-Anlage nur durch uns geliefert werden (ohne Installation), hat der Kunde die Anlage bei Übergabe auf eventuelle Schäden sofort zu prüfen. Schäden sind uns dann unverzüglich zu rügen.

§ 7 Verzug

(1) Die von uns genannten Liefertermine sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von uns schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die Lieferung und/oder Installation durch uns steht unter dem Vorbehalt der Selbstlie­ferung. Wir werden dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstlieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstlieferung nicht statt, können wir nach eigenem Ermessen einen anderen Lieferanten wählen und abweichend vom Vertrag, dessen Lieferung (Voraus­setzung hierfür ist die Vergleichbarkeit der Waren). Im Falle einer verspäteten Selbstlie­ferung, verzögert sich unsere Leistungserbringung um den Zeitraum des Verzugs unserer Lieferanten. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

§ 8 Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden leicht oder mittel fahrlässig verursacht hoben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. l Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflich­ten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflicht ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Sollten durch die vom Kunden beantragte Einspeisegenehmigung vom Netzbetreiber Kosten in Rechnung gestellt werden, da er die beantragte Einspeisung letztendlich nicht in Anspruch nimmt, haften wir nur dann, wenn wir aufgrund von Lieferproblemen in Verzug geraten. Voraussetzung für die Haftung ist jedoch eine schriftliche Kontingentabfrage an uns, bevor der Kunde die Netzeinspeisung beantragt. Unterlässt der Kunde diese schriftliche Kontingentabfrage, beantragt er die Einspeisegenehmigung auf eigene Gefahr.

(5) Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Kunde selbst für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Für Anlagenausfälle und dessen wirtschaftliche Folgen ist die Lichtkraft Nord GmbH nicht verantwortlich, soweit der Ausfall auf den Defekt eines, zur Verwendung der Anlage, notwendigen Teiles oder Bestandteiles beruht.

§ 9 Schlussbedingungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Lichtkraft Nord GmbH Leer Stand: 31.12.2007